Roland Scheck

Schummel-Einwanderer aus der EU

Es sind Fälle bekannt geworden, wo EU-Bürger mit fingierten Arbeitsverträgen in die Schweiz kommen, um Sozialhilfegelder zu beziehen. Auf Anfrage der SVP spricht der Zürcher Regierungsrat allerdings nur von Einzelfällen, die statistisch nicht erfasst werden. Anders als der Bundesrat sieht der Kanton Zürich derzeit keinen besonderen Handlungsbedarf.

Aufgrund der Personenfreizügigkeit ist es einfach, von einem EU-Land zur Arbeit in die Schweiz und den Kanton Zürich zu gelangen. Für Bürger der EU 17/EFTA-Staaten (u. a. Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien und Portugal) gilt seit dem 17. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit. Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn der EU-/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügend finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.

 Jährliche Zuwanderung EU/EFTA in den Kanton Zürich

Gefälligkeitsverträge
Nun gibt es in der Praxis aber Einwanderer, die zwar Arbeitsverträge vorlegen, jedoch diese Arbeit gar nie ausüben wollen. Diese sogenannten Gefälligkeitsverträge dienen oft nur als Vorwand, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Mit der erschlichenen Bewilligung steht diesen Personen dann der Zugang in das Schweizer Sozialsystem offen und sie kommen in den Genuss von den im Vergleich zu ihrem Herkunftsland hohen Sozialleistungen. Wer über eine B-Bewilligung verfügt, hat grundsätzlich Anrecht auf Sozialhilfe. Wer ein Jahr gearbeitet hat – in der Schweiz oder auch zuvor im EU-Ausland –, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Laut Sozialhilfestatistik 2011 hat die Zahl der Sozialhilfebeziehenden aus den 27 EU-Staaten gegenüber dem Vorjahr um 1 844 Personen beziehungsweise 6.2 Prozent auf 31 700 zugenommen. Allerdings betont der Regierungsrat, dass sich die Sozialhilfebezüger-Quote der EU- Bürger damit leidglich von 2.8 auf 2.9 Prozent erhöht habe. Der Regierungsrat schätzt das Missbrauchspotential damit als gering ein und spricht von Einzelfällen, die statistisch nicht erfasst werden.

Nur Einzelfälle?
Anders beurteilt das die Stadt Bern. Diese stellt eine deutliche Zunahme der Gefälligkeitsverträge fest. Und auch der Bundesrat scheint alarmiert. Dieser hat inzwischen das Bundesamt für Migration beauftragt, mit den Kantonen ein Missbrauchsmonitoring aufzubauen. Damit wird auch das Zürcher Migrationsamt angehalten, von seiner Vogel-Strauss-Haltung abzukehren und inskünftig eine Statistik zu führen.
Das Ausländergesetz liesse durchaus Sanktionsmöglichkeiten zu. Eine Person mit Staatsangehörigkeit eines EU-/ EFTA-Staates, die mit einem Gefälligkeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung erschleicht, kann gemäss Art. 118 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Handelt sie mit der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dabei ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Weiter kann das Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 67 AuG in solchen Fällen ein Einreiseverbot verfügen.
Was aber nützen Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Aufklärung behindert wird. Das Freizügigkeitsrecht setzt den Untersuchungen nämlich enge Schranken, wenn eine Einstellungserklärung eines Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt wird. Insbesondere stehen Einzelfallgespräche, wie sie in gewissen Kantonen durchgeführt werden, möglicherweise im Widerspruch zum Freizügigkeitsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 3 Anhang I FZA).

Initiative «Gegen Masseneinwanderung»
Gefälligkeitsverträge hin oder her, die Masseneinwanderung in die Schweiz hat ein Ausmass angenommen, das für weite Teile der Bevölkerung nicht mehr erträglich ist. Die Anrufung der Ventilklausel, welche der Bevölkerung vor der Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU als Wunderwaffe verkauft wurde, hat bestenfalls einen Placebo-Effekt, da sie nur eine äusserst begrenzte und kurzzeitige Wirkung hat.
Das einzig griffige Instrument ist die Volksinitiative der SVP «Gegen Masseneinwanderung». Mit dieser Initiative und der entsprechenden Änderung der Bundesverfassung können wir wieder selber bestimmen, wer in unser Land kommt. Und das sind bestimmt keine Schummel-Einwanderer aus der EU.

Artikel erschienen am 03.05.2013 im «Der Zürcher Bote»