Roland Scheck

Datenschutz vor Täterschutz: Änderung des Polizeigesetzes

PARLAMENTARISCHE INITIATIVE von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht), Roland Scheck (SVP, Zürich) und Heinz Kyburz (EDU, Männedorf) vom 01.09.2014
Es soll § 21 des Polizeigesetzes (PolG; LS 550.1) wie folgt geändert werden:

§ 21 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
Abs. 1 [unverändert]
Abs. 2 [unverändert]
Abs. 3 [unverändert]
Abs. 4 Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in den Meldescheinen der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemeinden zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und automatisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 

Begründung:

Es besteht heute keine oder nur eine lückenhafte Überprüfung von Neuzuzügern in den Gemeinden. Insbesondere fehlt es bei Neuzuzügern aus dem Ausland bei der Einreise an einer Überprüfung an der Grenze. Eine polizeiliche Überprüfung bei der Einreise von EU-Bürgern in die Schweiz, zwecks Arbeitsstelle oder Wohnsitz, findet nicht statt. Lediglich bei Hinweisen auf schwere Gewaltverbrechen des Einreisenden werden über das SIS-Büro in Bern Abklärung getätigt. Wegen der Personenfreizügigkeit wird die Person jedoch an der Grenze nicht registriert und somit sind die polizeilichen Überprüfungen minim. Mit anderen Worten gesagt; die EU-Einreisenden werden nicht auf ihr Vorleben (begangene, abgeklärte und auch verurteilte Straftaten in einem EU-Land) überprüft. Und auch bei den Nicht-EU-Bürgern fehlt es grösstenteils an einer zuverlässigen Kontrolle.

Vor diesem Hintergrund haben Gemeindebehörden die Polizei bis vor kurzem bei Neuzuzü-gern beauftragt, gestützt auf die Meldung durch die Gemeinden jeweils eine Abfrage im Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) zu tätigen, um zu prüfen, ob diese Personen ge-sucht bzw. ausgeschrieben sind. Diese Methode führte insbesondere aufgrund der fehlenden Überprüfung bei der Einreise immer wieder zu Erfolgen und dadurch konnten Straftäter eruiert und gefasst oder Straftaten aufgeklärt werden.

Der kantonale Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat nun im Zuge einer im Jahr 2013 durchgeführten Kontrolle über die Nutzung von SIS durch die Kantonspolizei festgestellt, dass solche systematischen und verdachtsunabhängigen Abfragen unzulässig seien. Es fehle mithin heute an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für solche Abfrage.

Es ist daher die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, um der Polizei ein wichtiges Mittel zur Personenfahndung zurückzugeben. Es kann nicht angehen, dass der vorgeschobene Datenschutz und damit letztlich der Täterschutz höher gewichtet wird als der Schutz der Bevölkerung.

Wie wichtig solche Abfragen sein können, zeigt sich am kürzlich vor dem Bezirksgericht Pfäffikon abgehandelten Fall eines 48-jährigen Italieners, der mehrere Kinder entführt und miss-braucht hatte (der Tages-Anzeiger berichtete mitunter am 20.8.2014). Der Italiener, der die meiste Zeit seines Lebens in Deutschland verbrachte, ist einschlägig vorbestraft. Er war im Januar 2005 vom Landgericht Darmstadt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Er hatte auch dort mit der gleichen Masche drei Mädchen in der gleichen Art missbraucht. Nach vier Jahren wurde er nach Italien abgeschoben und mit einer Einreisesperre belegt. Von dort kam er in die Schweiz, wo er bekanntermassen rückfällig wurde.

Es darf nicht sein, dass sich solche vermeidbaren Fälle wiederholen. Die Verhütung und Ahndung ist eine der Hauptaufgaben der Polizei. Auch bei Neuzuzügern hat die Polizei diese sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu erfüllen; hierzu sind ihr die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Es ist für die Polizei ein verhältnismässiger Auf-wand und für die Bevölkerung und die Gemeinde sicherheitsrelevant, dass zur Fahndung ausgeschriebene Straftäter sich nicht ohne eine Überprüfung in einer Gemeinde niederlassen können.

Im Fall der Gästekontrollen in Beherbungsbetrieben wurde per 1. März 2013 mit § 21 Abs. 4 PolG eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Polizei systematisch und automatisiert die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen überprüfen kann.

Mit der entsprechenden Anpassung des Polizeigesetzes wird die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Polizei die Informationen aus den Fahndungsystemen RIPOL und SIS gestützt auf eine Neuzuzugsmeldung der Gemeinden abfragen kann. Diese Überprüfung ist auf Neuzuzüger und damit auf einen beschränkten Personenkreis reduziert. Die Daten bzw. das Ergebnis der Kontrolle wird nicht an die Gemeinde weitergeleitet und wird im Nachgang gelöscht, womit auch aus Datenschutzgründen keine entgegenstehenden Bedenken vorhanden sind. Der Regierungsrat wird die konkreten Bedingungen näher zu regeln haben und demnach die POLIS-Verordnung entsprechend anzupassen haben.

Da die entsprechenden Anfragen in einem gewissen Sachzusammenhang mit der Abrufung und Überprüfung im Fall der Gästekontrollen in Beherbungsbetrieben stehen, kann durch die Anpassung von § 21 Abs. 4 PolG die entsprechende Änderung bzw. Ergänzung einfach und systematisch sinnvoll in die gesetzliche Ordnung integriert werden.

KR-Nr. 208/2014