Roland Scheck

«Lies!»-Koranverteilaktionen der salafistischen Gruppierung «Die wahre Religion», Rahmen und Umfang der Prüfung von Veranstaltungsgesuchen sowie Berücksichtigung von Beschlüssen ausserkantonaler oder ausländischer Behörden

Schriftliche Anfrage von Samuel Balsiger (SVP) und Roland Scheck (SVP) vom 11.03.2015

Die salafistische Gruppierung «Die wahre Religion» verteilt auch in der Stadt Zürich regelmässig Korane, um für ihre radikale Auffassung des Islam zu werben. Die salafistische Gruppierung hat ihren Ursprung in Deutschland. Dort steht sie unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Die Sicherheitsbehörden untersuchten unter anderem die Biografien von 378 Islamisten. Dabei wurde festgesellt, dass jeder Fünfte, der in den Dschihad («Heiliger Krieg») reiste, anlässlich der «Lies!»-Koranverteilaktion radikalisiert wurde.

Anfang März 2015 wurde gemäss verschiedenen Medienberichten ein weiterer Fall bekannt: Ein 21-Jähriger, der aus einer türkischen Grossfamilie stammt und den Schweizer Pass hat, reiste nach Syrien. Dort schloss er sich einer islamistischen Terrororganisation an. Zudem hält er im Kriegsgebiet seine Frau gegen ihren Willen fest. Er soll auch gegen unser Land Drohungen wie folgt ausgestossen haben: «Ich bin hergekommen, um die Köpfe der Kufar («Ungläubigen», Anm.) abzuschlagen. Irgendwann sind wir in der Schweiz.» Auffallend: Der Dschihadist nahm in der Stadt Zürich aktiv an der «Lies!»-Koranverteilaktion teil.

Mehrere europäische Städte bewilligen die «Lies!»-Koranverteilaktion nicht mehr oder bereiten diesen Schritt vor. Auch in der Schweiz warnen verschiedene Experten schon länger vor den Salafisten. Valentina Smajli vom Forum für einen fortschrittlichen Islam bezeichnet die salafistische Gruppierung «Die wahre Religion» als «Sprungbrett zum Terror».

In diesem Zusammenhang bitten wir den Stadtrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie beurteilt der Stadtrat die «Lies!»-Koranverteilaktion?
  2. Wie gewichtet der Stadtrat extremistische Ideologien im Rahmen der Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen?
  3. Inwieweit werden im Rahmen der Prüfung von Veranstaltungsgesuchen Beschlüsse ausserkantonaler oder ausländischer Behörden berücksichtigt?
  4. Welche Voraussetzungen und Vorkommnisse müssten gegeben sein, damit einer Gruppierung keine Bewilligung mehr erteilt wird?
  5. Wie weit hat der Stadtrat Kenntnis darüber, welche Personen oder Organisationen hinter der salafistischen Gruppierung «Die wahre Religion» stehen?
  6. Liegen dem Stadtrat Informationen oder Empfehlungen seitens Bund oder Kanton vor, welche Hinweise beziehungsweise Anleitungen zum Umgang mit der «Lies!»-Koranverteilaktion geben? Falls ja, welchen Inhalts?

GR-Nr. 2015/72