ANFRAGE von Erika Zahler (SVP, Boppelsen), Roland Scheck (SVP, Zürich) und Christian Müller (FDP, Steinmaur) vom 07.12.2015
Wie man aus den Medien entnehmen konnte, hat die Stadt Zürich sich entschieden, die amtlichen Publikationen öffentlich auszuschreiben.
Zur aktuellen Situation: Wöchentlich am Mittwoch wird das "Tagblatt der Stadt Zürich" in sämtliche Haushalte verteilt. In der Mittwochsausgabe werden die amtlichen Mitteilungen schon seit über 150 Jahren publiziert (Die Stadt sei hier stellvertretend auch für alle anderen Gemeinden genannt).
Durch die neue Verordnung zum Gemeindegesetz, welches aktuell in der Vernehmlassung ist, zeigt sich nun im Paragraf über "Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen", dass dieser zu einem unliebsamen "Knackpunkt" führen kann. Es lautet in der Verordnung, dass die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen am letzten Arbeitstag der Woche erfolgen soll. Auch wenn sich der Wortlaut auf die Webseite bezieht, druckt die Stadt Zürich die Printausgabe (Zeitung) am gleichen Tag wie die Aufschaltung der elektronischen Version via Homepage erfolgt.
Wird nun die Verordnung mit erwähntem Paragraf in Kraft gesetzt, müssten z.B. die städti-schen Publikationen am gleichen Tag wie das kantonale Amtsblatt, also am Freitag, erscheinen.
Die neue Regelung würde der Stadt äusserst ungelegen kommen. Auch für die beauftragten Printmedien würde es so zu unnötigen Druck kommen, da diese oft an bestehende Aufträge und Themen gebunden sind und diese teils nicht schieben könnten. Als Beispiel seien hier "Volksentscheide", die mit Rekursfrist zusammenhängen, erwähnt. Weiter möchte, hier auch wieder stellvertretend genannt, die Stadt Zürich die Entscheidung selber treffen, was die Publikationen anbelangt.
Im Zusammenhang mit dieser Sachlage, bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
KR-Nr. 323/2015
Zur aktuellen Situation: Wöchentlich am Mittwoch wird das "Tagblatt der Stadt Zürich" in sämtliche Haushalte verteilt. In der Mittwochsausgabe werden die amtlichen Mitteilungen schon seit über 150 Jahren publiziert (Die Stadt sei hier stellvertretend auch für alle anderen Gemeinden genannt).
Durch die neue Verordnung zum Gemeindegesetz, welches aktuell in der Vernehmlassung ist, zeigt sich nun im Paragraf über "Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen", dass dieser zu einem unliebsamen "Knackpunkt" führen kann. Es lautet in der Verordnung, dass die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen am letzten Arbeitstag der Woche erfolgen soll. Auch wenn sich der Wortlaut auf die Webseite bezieht, druckt die Stadt Zürich die Printausgabe (Zeitung) am gleichen Tag wie die Aufschaltung der elektronischen Version via Homepage erfolgt.
Wird nun die Verordnung mit erwähntem Paragraf in Kraft gesetzt, müssten z.B. die städti-schen Publikationen am gleichen Tag wie das kantonale Amtsblatt, also am Freitag, erscheinen.
Die neue Regelung würde der Stadt äusserst ungelegen kommen. Auch für die beauftragten Printmedien würde es so zu unnötigen Druck kommen, da diese oft an bestehende Aufträge und Themen gebunden sind und diese teils nicht schieben könnten. Als Beispiel seien hier "Volksentscheide", die mit Rekursfrist zusammenhängen, erwähnt. Weiter möchte, hier auch wieder stellvertretend genannt, die Stadt Zürich die Entscheidung selber treffen, was die Publikationen anbelangt.
Im Zusammenhang mit dieser Sachlage, bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Welche Vorteile sieht der Regierungsrat in einer terminlichen Übereinstimmung kommunaler und kantonaler amtlicher Publikationen?
- Welche Konsequenzen erwartet der Regierungsrat bezogen auf "Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen" für die Gemeinden und die Publikationsorgane?
- Weshalb will der Regierungsrat das bewährte System und die Selbstbestimmung der Gemeinden und Städten betr. Publikationen ändern und so die zudienenden Unternehmungen (Zeitungsverlage….) in Bedrängnis bringen?
KR-Nr. 323/2015