DRINGLICHES POSTULAT von Marc Bourgeois (FDP, Zürich), Roland Scheck (SVP, Zürich) und Marcel Lenggenhager (BDP, Gossau) vom 25.01.2016
Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen, wie Strassenbau und Verkehrsanordnungen besser koordiniert werden können. insbesondere ist § 28 der
kantonalen Signalisationsverordnung dahingehend zu ändern, dass die Städte Zürich und Winterthur zusätzlich auch dann die Zustimmung des Kantons einholen müssen, wenn
Verkehrsanordnungen den Verkehr auf überkommunalen bzw. vom Kanton (mit-)finanzierten Strassen innerhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.
Begründung:
Die Projektierung von Staatsstrassen obliegt gemäss kantonalem Strassengesetz (StrG) grundsätzlich dem Kanton. Auch die Finanzierung erfolgt durch den Kanton, der hierfür zu wesentlichen Teilen auf die Abgaben der motorisierten Verkehrsteilnehmer zurückgreift. Der Kanton ist in der Folge gemäss kantonaler Signalisationsverordnung auch für die Verkehrsanordnungen auf Staatsstrassen verantwortlich, weil sich die bauliche Strasseninfrastruktur nicht von den zugehörigen Verkehrsanordnungen trennen lässt. Denn die gewählte Bauweise führt zwangsläufig oder zweckmässigerweise zu bestimmten Verkehrsanordnungen. Die Rechtsgrundlagen sehen aber keine Koordination der Verfahren vor. Dasselbe gilt auch für Gemeindestrassen.
Für die Städte Zürich und Winterthur bestehen im kantonalen StrG und in der kantonalen Signalisationsverordnung besondere Bestimmungen. Die Projektfestsetzung für Strassen mit «überkommunaler Bedeutung» (in der Signalisationsverordnung «Durchgangsstrassen») obliegt hier den jeweiligen Städten, wobei der Kanton die Gelegenheit zur Begehrensäusserung erhält, und die bereinigten Projekte vom Regierungsrat genehmigt werden müssen. Zudem hat auch der Kanton unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Strassen des kantonalen Verkehrsplans in diesen Städten zu erstellen oder auszubauen. Die Finanzierung erfolgt auch in diesen Städten letztlich durch den Kanton. Die letztendliche Verantwortung für den Bau von Strassen mit überkommunaler Bedeutung verbleibt damit auch hier beim Kanton. Anders präsentiert sich die Lage im Bereich der Verkehrsanordnungen: Hier haben die beiden Städte freie Hand - sofern die Anordnungen den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes nicht beeinflussen.
Eine Strasse lässt sich heute nicht mehr ohne Blick auf die vorgesehenen Verkehrsanordnungen planen. Dieses Auseinanderklaffen der Kompetenzen zwischen der Planung von Strassen (Gemeinde-, Staats- und überkommunale Strassen) und der Signalisation derselben ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt und kann zu unzweckmässigen Lösungen und Kompetenzproblemen führen. Der Kanton muss heute damit rechnen, dass von ihm im Richtplan festgelegte und finanzierte Strassen durch die Städte mit stark einschränkenden Verkehrsanordnungen belegt und damit entwertet werden.
Aus diesem Grund sind die Verfahren für Strassenbau und Verkehrsanordnungen besser zu koordinieren. Insbesondere ist analog dem Verfahren beim Strassenbau eine kantonale Zustimmung für Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur vorzusehen, sofern diese den Verkehr auf überkommunalen Strassen beeinflussen kann. Die sonstigen Ausnahmeregelungen für die Städte Zürich und Winterthur sollen zweckmässigerweise beibehalten werden.
KR-Nr. 22/2016
Begründung:
Die Projektierung von Staatsstrassen obliegt gemäss kantonalem Strassengesetz (StrG) grundsätzlich dem Kanton. Auch die Finanzierung erfolgt durch den Kanton, der hierfür zu wesentlichen Teilen auf die Abgaben der motorisierten Verkehrsteilnehmer zurückgreift. Der Kanton ist in der Folge gemäss kantonaler Signalisationsverordnung auch für die Verkehrsanordnungen auf Staatsstrassen verantwortlich, weil sich die bauliche Strasseninfrastruktur nicht von den zugehörigen Verkehrsanordnungen trennen lässt. Denn die gewählte Bauweise führt zwangsläufig oder zweckmässigerweise zu bestimmten Verkehrsanordnungen. Die Rechtsgrundlagen sehen aber keine Koordination der Verfahren vor. Dasselbe gilt auch für Gemeindestrassen.
Für die Städte Zürich und Winterthur bestehen im kantonalen StrG und in der kantonalen Signalisationsverordnung besondere Bestimmungen. Die Projektfestsetzung für Strassen mit «überkommunaler Bedeutung» (in der Signalisationsverordnung «Durchgangsstrassen») obliegt hier den jeweiligen Städten, wobei der Kanton die Gelegenheit zur Begehrensäusserung erhält, und die bereinigten Projekte vom Regierungsrat genehmigt werden müssen. Zudem hat auch der Kanton unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Strassen des kantonalen Verkehrsplans in diesen Städten zu erstellen oder auszubauen. Die Finanzierung erfolgt auch in diesen Städten letztlich durch den Kanton. Die letztendliche Verantwortung für den Bau von Strassen mit überkommunaler Bedeutung verbleibt damit auch hier beim Kanton. Anders präsentiert sich die Lage im Bereich der Verkehrsanordnungen: Hier haben die beiden Städte freie Hand - sofern die Anordnungen den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes nicht beeinflussen.
Eine Strasse lässt sich heute nicht mehr ohne Blick auf die vorgesehenen Verkehrsanordnungen planen. Dieses Auseinanderklaffen der Kompetenzen zwischen der Planung von Strassen (Gemeinde-, Staats- und überkommunale Strassen) und der Signalisation derselben ist deshalb sachlich nicht gerechtfertigt und kann zu unzweckmässigen Lösungen und Kompetenzproblemen führen. Der Kanton muss heute damit rechnen, dass von ihm im Richtplan festgelegte und finanzierte Strassen durch die Städte mit stark einschränkenden Verkehrsanordnungen belegt und damit entwertet werden.
Aus diesem Grund sind die Verfahren für Strassenbau und Verkehrsanordnungen besser zu koordinieren. Insbesondere ist analog dem Verfahren beim Strassenbau eine kantonale Zustimmung für Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur vorzusehen, sofern diese den Verkehr auf überkommunalen Strassen beeinflussen kann. Die sonstigen Ausnahmeregelungen für die Städte Zürich und Winterthur sollen zweckmässigerweise beibehalten werden.
KR-Nr. 22/2016