DRINGLICHE ANFRAGE von Marc Bourgeois (FDP, Zürich), Roland Scheck (SVP, Zürich) und Hans-Jakob Boesch (FDP, Zürich) vom 26.09.2016
Es liegt in der Verantwortung des Regierungsrates und seiner Verwaltung, kantonalem Recht im ganzen Kanton Nachachtung zu verschaffen. Zudem ist die
Durchsetzung zahlreicher bundesrechtlicher Normen an die Kantone delegiert. Selbstredend gilt auch die Bundesverfassung in allen Kommunen des Kantons.
Dies alles unabhängig von der Grösse der Kommune und einem allfälligen Vorhandensein einer kommunalen Polizei oder anderer kommunaler Behörden. Oft ist zur Durchsetzung und Kontrolle all dieser Rechtsnormen der Zutritt zu Liegenschaften erforderlich. Eine feuerpolizeiliche Kontrolle bspw. kann nicht von der Strasse aus durchgeführt werden.
In der Stadtpolizei Zürich fehlt bekanntlich der politische Wille, Behörden den Zutritt zu besetzten Liegenschaften zu gewähren – teils während Jahren. Damit wird auch die Durchsetzung und Kontrolle all dieser Rechtsnormen verunmöglicht, obwohl oft von aussen erkennbar Kontrollbedarf besteht (Bauten, Alkoholausschank, gewerbliche Tätigkeiten usw.). Dieser Vollzugsmangel stellt eine eklatante Rechtsungleichheit dar.
Verweigern die Bewohner einer Liegenschaft den Kontrollbehörden den Zutritt, so hat der Staat die Möglichkeit, diesen polizeilich zu erzwingen. Gemäss Polizeiorganisationsgesetz § 11 ist die Kantonspolizei für den ganzen Kanton zuständig, allerdings übernehmen gemäss § 17 die kommunalen Polizeikorps die sicherheitspolizeilichen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen.
Wir bitten deshalb den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
KR-Nr. 304/2016
Dies alles unabhängig von der Grösse der Kommune und einem allfälligen Vorhandensein einer kommunalen Polizei oder anderer kommunaler Behörden. Oft ist zur Durchsetzung und Kontrolle all dieser Rechtsnormen der Zutritt zu Liegenschaften erforderlich. Eine feuerpolizeiliche Kontrolle bspw. kann nicht von der Strasse aus durchgeführt werden.
In der Stadtpolizei Zürich fehlt bekanntlich der politische Wille, Behörden den Zutritt zu besetzten Liegenschaften zu gewähren – teils während Jahren. Damit wird auch die Durchsetzung und Kontrolle all dieser Rechtsnormen verunmöglicht, obwohl oft von aussen erkennbar Kontrollbedarf besteht (Bauten, Alkoholausschank, gewerbliche Tätigkeiten usw.). Dieser Vollzugsmangel stellt eine eklatante Rechtsungleichheit dar.
Verweigern die Bewohner einer Liegenschaft den Kontrollbehörden den Zutritt, so hat der Staat die Möglichkeit, diesen polizeilich zu erzwingen. Gemäss Polizeiorganisationsgesetz § 11 ist die Kantonspolizei für den ganzen Kanton zuständig, allerdings übernehmen gemäss § 17 die kommunalen Polizeikorps die sicherheitspolizeilichen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen.
Wir bitten deshalb den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Welche Rechtsnormen des Bundes und des Kantons erfordern den Zutritt zu gewerblich oder privat genutzten Liegenschaften durch den Staat oder von ihm beauftragte Dritte? Als Beispiele seien genannt: Abklärungen der Baubewilligungsbehörden, feuerpolizeiliche Kontrollen, Kontrollen von Feuerungsanlagen, (gast-)gewerbepolizeiliche Kontrollen, MWST-Kontrollen, AHV-Kontrollen, Sozialhilfekontrollen, Kontrollen im Zusammenhang mit Jugendschutz/Nichtraucherschutz/Arbeitssicherheit, Kontrollen gegen Lohndumping, andere arbeitsrechtliche Kontrollen)? Sollte eine vollständige Aufzählung den Rahmen sprengen, so bitten wir um eine Auflistung der wichtigsten Gesetze.
- Werden diese Kontrollen bei besetzten Liegenschaften im üblichen und vorgeschriebenen Umfang sowie der üblichen und vorgeschriebenen Periodizität durchgeführt?
a. Falls ja, wann fanden die diesbezüglichen Kontrollen auf dem Stadtzürcher KochAreal letztmals statt?
b. Falls nein, warum nicht, und was gedenkt der Regierungsrat künftig konkret zu tun, um den Gesetzesvollzug zu erzwingen?
c. Falls unbekannt, was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um in Erfahrung zu bringen, ob sich die Stadt Zürich auch in diesen Bereichen an das kantonale und Bundesrecht hält? - Welche Rechtsnormen des Bundes und des Kantons erfordern das Bekanntsein der Bewohner und Gewerbetreibenden in einer Liegenschaft durch den Staat oder von ihm beauftragte Dritte? Als Beispiele seien genannt: Ausländerrecht, Steuerrecht, Wehrpflicht, weitere Miliztätigkeiten usw.
- Werden diese Kontrollen bei besetzten Liegenschaften im üblichen und vorgeschriebenen Umfang sowie der üblichen und vorgeschriebenen Periodizität durchgeführt?
a. Falls ja, wann fanden die diesbezüglichen Kontrollen auf dem Stadtzürcher KochAreal letztmals statt?
b. Falls nein, warum nicht, und was gedenkt der Regierungsrat künftig konkret zu tun, um den Gesetzesvollzug zu erzwingen?
c. Falls unbekannt, was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um in Erfahrung zu bringen, ob sich die Stadt Zürich auch in diesen Bereichen an das kantonale und Bundesrecht hält? - Trifft es zu, dass die Kantonspolizei auch in der Stadt Zürich den behördlichen Zutritt zu Liegenschaften erzwingen kann?
- Was muss geschehen, damit die Kantonspolizei entsprechend beauftragt wird?
- Welche weiteren Möglichkeiten seitens des Kantons bestehen, um kommunale Exekutiven zur Einhaltung und Durchsetzung übergeordneter Rechtsnormen zu zwingen?
- Gemäss dem «Merkblatt Hausbesetzungen in der Stadt Zürich» erfolgt eine polizeiliche Räumung, wenn denkmalgeschützte Bauteile oder Einrichtungen gefährdet sind. Dagegen räumt sie (ohne Abbruch-/Baubewilligung oder Neunutzung) nicht, wenn Privateigentum gefährdet ist (bspw. durch Zerstörung). Merkwürdigerweise scheint das Risiko einer erneuten Besetzung im Falle denkmalgeschützter Objekte nicht zu bestehen. Mit dieser Praxis stellt die Stadt Zürich den Denkmalschutz über den Schutz des Eigentums. Kennt der Kanton ähnliche Regelungen, und lässt sich eine solche Güter-Hierarchie aus Verfassungsnormen oder anderen Rechtsnormen ableiten?
KR-Nr. 304/2016