ANFRAGE von Roland Scheck (SVP, Zürich), Hans Egli (EDU, Steinmaur) und Barbara Grüter (SVP, Rorbas) vom 27.11.2017
Am 23. November 2007 erschoss ein im Ausland geborener und vorbestrafter
Schweizer eine 16-jährige junge Frau. Der als «Mörder von Höngg» bekannt gewordene Täter wurde im Jahr 2009 zu 17 Jahren Gefängnis verurteilt.
Bei der Gerichtsverhandlung war von einer schweren Persönlichkeitsstörung die Rede, und je nach Therapieerfolg wurde eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Der Täter wurde als ausserordentlich gefühlskalt, besonders ausgeprägt hinterhältig und das Leben geringschätzend beurteilt.
Nun ist publik geworden, dass sich der Täter heute im offenen Vollzug befindet und im Kanton Basel eine Frau belästigt hat.
Noch im Jahr 2014 kam ein Gerichtspsychiater zum Schluss, dass die Rückfallgefahr dieses Straftäters je nach Delikt von «moderat» bis «deutlich» einzustufen ist.
Das Zürcher Amt für Justizvollzug rechtfertigt den offenen Vollzug mit Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach es möglich sein könne, dass ein Mörder bereits nach 10 Jahren wieder entlassen wird.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
KR-Nr. 321/2017
Bei der Gerichtsverhandlung war von einer schweren Persönlichkeitsstörung die Rede, und je nach Therapieerfolg wurde eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Der Täter wurde als ausserordentlich gefühlskalt, besonders ausgeprägt hinterhältig und das Leben geringschätzend beurteilt.
Nun ist publik geworden, dass sich der Täter heute im offenen Vollzug befindet und im Kanton Basel eine Frau belästigt hat.
Noch im Jahr 2014 kam ein Gerichtspsychiater zum Schluss, dass die Rückfallgefahr dieses Straftäters je nach Delikt von «moderat» bis «deutlich» einzustufen ist.
Das Zürcher Amt für Justizvollzug rechtfertigt den offenen Vollzug mit Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach es möglich sein könne, dass ein Mörder bereits nach 10 Jahren wieder entlassen wird.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
- Eine chronologische Aufstellung der Entscheide (insbesondere Vollzugslockerungen), welche im Falle des Täters von Höngg zum heute praktizierten offenen Vollzug geführt haben. Diese Aufstellung soll Transparenz geben, zu welchem Zeitpunkt was durch wen entschieden wurde.
- Basierend auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden die Entscheide gemäss Frage 1 gefällt?
- Welche Gutachten wurden seit Beginn des Strafvollzugs erstellt? Welche Rolle und Verantwortung hatten die Gutachter dabei inne?
- Wie wurde im Zusammenhang mit den einzelnen Entscheiden Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angewandt?
- Welchen Kompetenz-Spielraum betreffend Vollzugslockerungen hat die Justizdirektion des Kantons Zürich – welche für den Justizvollzug verantwortlich ist – im Lichte der Bundesgesetzgebung?
- Wie viele wegen Mordes Verurteilte, für die das Zürcher Amt für Justizvollzug zuständig ist, befinden sich per dato im offenen Vollzug? Wie wird deren Rückfallgefahr beurteilt?
- Welche gesetzlichen Änderungen schlägt der Regierungsrat vor, um allfällige Gesetzeslücken, die zu einer vorschnellen Vollzugslockerung führen könnten, zu schliessen?
- Ist der Täter von Höngg nach dem Vorfall im Kanton Basel weiter im offenen Strafvollzug und wenn ja, wurden in diesem Falle und generell überhaupt Massnahmen getroffen, um derartige Vorfälle im vornherein zu verhindern?
- Inwiefern führt dieser Fall zu einer generellen Praxisänderung im Kanton Zürich beim offenen Vollzug von Gewaltstraftätern? Welche Lehren werden aus diesem Fall gezogen?
KR-Nr. 321/2017