Roland Scheck

Ausschaffung krimineller Ausländer - Härtefälle dürfen nicht zur Regel werden

ANFRAGE von Konrad Langhart (SVP, Oberstammheim) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 18.06.2018

Die Umsetzung der von Volk und Ständen angenommenen Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» verlangt in Art. 66a StGB, dass Ausländer, die bestimmte strafbare Handlungen begehen, durch ein Gericht automatisch des Landes verwiesen werden. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann ein Gericht von einer Landesverweisung absehen.
 
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
 
  1. Wie viele der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlungen wurden seit dessen Inkrafttreten im Kanton Zürich durch Ausländer begangen, aufgeschlüsselt nach strafbarer Handlung und Aufenthaltsstatus? 
  2. Wie viele dieser Fälle wurden durch ein Gericht beurteilt? 
  3. Weshalb wurden die anderen Fälle nicht durch ein Gericht beurteilt? Wem kommt hier die Entscheidungskompetenz zu? 
  4. In wie vielen der genannten Fälle wurde eine Landesverweisung angeordnet und aus welchen Gründen wurde bei den übrigen auf eine solche verzichtet, aufgeschlüsselt nach Gerichten (Standorte) bzw. Strafbefehlsverfahren? 
  5. Wie viele der angeordneten obligatorischen Landesverweisungen wurden vollzogen bzw. aus welchen Gründen noch nicht vollzogen? 
  6. Wem kommt die Entscheidungskompetenz zu, zu entscheiden, ob in einem Fall von Art. 66a StGB eine Anklage an das Gericht erfolgt oder nicht? Bestehen entsprechende Weisungen? Wer übt die Oberaufsicht aus? 
  7. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten von Art. 66abis StGB eine fakultative Landesverweisung beantragt?
  8. In wie vielen dieser Fälle wurde vom Gericht eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen? 
  9. Wem kommt die Entscheidungskompetenz zu, zu entscheiden, ob eine fakultative Landesverweisung beantragt wird? Bestehen entsprechende Weisungen? Wer übt die Oberaufsicht aus? 
  10. Welche Praxis bzgl. der angeordneten Dauer hat sich in unserem Kanton etabliert? 
  11. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass jede durch Ausländer begangene strafbare Handlung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwingend durch ein Gericht beurteilt werden sollte, damit dem Willen des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers entsprochen wird? 
  12. Erachtet der Regierungsrat die herrschende Praxis als geeignet, um den Willen des Verfassungs- bzw. Gesetzgebers in Art. 66a StGB zu verwirklichen?  

KR-Nr. 185/2018