PARLAMENTARISCHE INITIATIVE von Konrad Langhart (SVP, Oberstammheim), Peter Häni (EDU, Bauma) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 17.09.2018
Das Verkehrsabgabengesetz (VAG) vom 11.09.1966 wird wie folgt
geändert:
§ 12. Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist für die obligatorische Fahrzeugkontrolle sowie für den Strassenfonds gemäss Strassengesetz zu verwenden.
§ 14.² (neu) Für die obligatorische Fahrzeugkontrolle werden keine Prüfungs- und Verwaltungsgebühren für nicht beanstandete Fahrzeuge erhoben. Sie wird durch die ordentliche Verkehrsabgabe des betreffenden Fahrzeuges abgegolten.
Begründung:
Die Verkehrsabgabe soll auch einen Anteil direkter Gegenleistungen des Staates gegenüber dem betreffenden Fahrzeughalter enthalten. Die periodische Fahrzeugkontrolle ist obligatorisch. Eigner, die ihre Fahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand halten und so zur Sicherheit auf der Strasse beitragen, sollen nicht zusätzlich zu den ordentlichen Verkehrsabgaben belastet werden.
KR-Nr. 286/2018
§ 12. Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist für die obligatorische Fahrzeugkontrolle sowie für den Strassenfonds gemäss Strassengesetz zu verwenden.
§ 14.² (neu) Für die obligatorische Fahrzeugkontrolle werden keine Prüfungs- und Verwaltungsgebühren für nicht beanstandete Fahrzeuge erhoben. Sie wird durch die ordentliche Verkehrsabgabe des betreffenden Fahrzeuges abgegolten.
Begründung:
Die Verkehrsabgabe soll auch einen Anteil direkter Gegenleistungen des Staates gegenüber dem betreffenden Fahrzeughalter enthalten. Die periodische Fahrzeugkontrolle ist obligatorisch. Eigner, die ihre Fahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand halten und so zur Sicherheit auf der Strasse beitragen, sollen nicht zusätzlich zu den ordentlichen Verkehrsabgaben belastet werden.
KR-Nr. 286/2018