MOTION von Konrad Langhart (SVP, Stammheim) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 11.03.2019
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zu unter-breiten, damit
Straftaten gemäss Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) zwingend durch ein Gericht beurteilt werden müssen.
Begründung:
Bei Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen. Nur in Ausnahmefällen kann dem Gericht gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ein Absehen von der Landesverweisung beantragt werden. Verurteilungen aufgrund von Straftaten, welche eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, sind für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit von besonderem Interesse – gerade darum hat der Gesetzgeber auch die obligatorische Anordnung einer Landesverweisung angeordnet. Dass für solche Fälle ein Strafbefehlsverfahren wenig geeignet ist, liegt auf der Hand: Der Staatsanwalt muss unabhängig von der beantragten Strafe Anklage erheben. Sinn und Zweck des Strafbefehlsverfahrens sind prozessökonomischer Natur. Das heisst: Ist der Fall einfach, klar und wird eine bestimmte Strafe nicht überschritten, sollen Verfahren betreffend Bagatell- und Massendelikten mit möglichst tiefem Aufwand abgewickelt werden. Dass dies für Fälle, in welchen eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, nicht zutrifft, dürfte auf der Hand liegen. Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Kantone die Staatsanwaltschaften angewiesen, in Strafverfahren betr. Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der beantragten Strafe stets Anklage zu erheben. Eine entsprechende Weisung sollte auch im Kanton Zürich erlassen werden.
Begründung:
Bei Vorliegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen. Nur in Ausnahmefällen kann dem Gericht gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ein Absehen von der Landesverweisung beantragt werden. Verurteilungen aufgrund von Straftaten, welche eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben, sind für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit von besonderem Interesse – gerade darum hat der Gesetzgeber auch die obligatorische Anordnung einer Landesverweisung angeordnet. Dass für solche Fälle ein Strafbefehlsverfahren wenig geeignet ist, liegt auf der Hand: Der Staatsanwalt muss unabhängig von der beantragten Strafe Anklage erheben. Sinn und Zweck des Strafbefehlsverfahrens sind prozessökonomischer Natur. Das heisst: Ist der Fall einfach, klar und wird eine bestimmte Strafe nicht überschritten, sollen Verfahren betreffend Bagatell- und Massendelikten mit möglichst tiefem Aufwand abgewickelt werden. Dass dies für Fälle, in welchen eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, nicht zutrifft, dürfte auf der Hand liegen. Vor diesem Hintergrund haben verschiedene Kantone die Staatsanwaltschaften angewiesen, in Strafverfahren betr. Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der beantragten Strafe stets Anklage zu erheben. Eine entsprechende Weisung sollte auch im Kanton Zürich erlassen werden.