MOTION von Michael Zeugin (GLP, Winterthur), Roland Scheck (SVP, Zürich) und Dieter Kläy (FDP, Winterthur) vom 16. Mai 2022
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wird beauftragt, dem Kantonsrat des Kantons Zürich eine Gesetzesvorlage vorzulegen,
welche für Steuerverfahren nur noch eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht, die grundsätzlich als Kollegialgericht tagt.
Begründung:
Heute gibt es in Steuer-Angelegenheiten vier Instanzen (Kantonales Steueramt, Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht und Bundesgericht). Vor Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes prüfte das Bundesgericht die Steuergesetze als kantonales Recht nur auf Willkür hin mit entsprechend beschränkter Kognition. Die Steuerharmonisierung hat in den letzten 20 Jahren dazu geführt, dass das Bundesgericht in der Regel über Steuerfragen mit voller Kognition urteilt. Der vierstufige Instanzenzug ist nicht mehr zeitgemäss.
Bei Fachgerichten (Handelsgericht, Sozialversicherungsgericht) ist eine einzige kantonale Gerichtsinstanz üblich. Das Steuerrecht gehört mit seinen komplexen Fragestellungen auch dazu. Die Mehrheit der Kantone kennt dementsprechend nur eine einzige kantonale Gerichtsinstanz im Steuerrecht, deren Entscheid direkt am Bundesgericht angefochten werden kann.
Der Sachverhalt wird durch die Steuerbehörde in einem ausführlichen Einschätzungs- und Einspracheverfahren ermittelt und anschliessend rechtlich gewürdigt; daher sind zwei anschliessende Gerichtsinstanzen ausreichend. Mit einer Reduktion auf eine kantonale Instanz werden die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für Steuerpflichtige und die Öffentlichkeit gesenkt.
Heute werden am Steuerrekursgericht und am Verwaltungsgericht Steuerfälle bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- einzelrichterlich entschieden. Neu soll die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgebaut werden, indem diese Schwelle deutlich gesenkt oder abgeschafft wird, was zu einer Stärkung der Rechtsschutzes führt.
KR-Nr. 157/2022
Begründung:
Heute gibt es in Steuer-Angelegenheiten vier Instanzen (Kantonales Steueramt, Steuerrekursgericht, Verwaltungsgericht und Bundesgericht). Vor Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes prüfte das Bundesgericht die Steuergesetze als kantonales Recht nur auf Willkür hin mit entsprechend beschränkter Kognition. Die Steuerharmonisierung hat in den letzten 20 Jahren dazu geführt, dass das Bundesgericht in der Regel über Steuerfragen mit voller Kognition urteilt. Der vierstufige Instanzenzug ist nicht mehr zeitgemäss.
Bei Fachgerichten (Handelsgericht, Sozialversicherungsgericht) ist eine einzige kantonale Gerichtsinstanz üblich. Das Steuerrecht gehört mit seinen komplexen Fragestellungen auch dazu. Die Mehrheit der Kantone kennt dementsprechend nur eine einzige kantonale Gerichtsinstanz im Steuerrecht, deren Entscheid direkt am Bundesgericht angefochten werden kann.
Der Sachverhalt wird durch die Steuerbehörde in einem ausführlichen Einschätzungs- und Einspracheverfahren ermittelt und anschliessend rechtlich gewürdigt; daher sind zwei anschliessende Gerichtsinstanzen ausreichend. Mit einer Reduktion auf eine kantonale Instanz werden die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für Steuerpflichtige und die Öffentlichkeit gesenkt.
Heute werden am Steuerrekursgericht und am Verwaltungsgericht Steuerfälle bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- einzelrichterlich entschieden. Neu soll die Zuständigkeit des Kollegialgerichts ausgebaut werden, indem diese Schwelle deutlich gesenkt oder abgeschafft wird, was zu einer Stärkung der Rechtsschutzes führt.
KR-Nr. 157/2022