ANFRAGE von Valentin Landmann (SVP, Zürich) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 4. Juli 2022
Wie den Medien in den letzten Tagen entnommen werden konnte, verweigern einige wenige Kantone, darunter der Kanton
Zürich, Flüchtlingen aus der Ukraine, die über einen Ausweis S verfügen, jeden Stellenantritt im Erotikgewerbe.
Der Ausweis S (für Schutzbedürftige) berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Wer den Ausweis S erhält, ist berechtigt, in der Schweiz eine Arbeit aufzunehmen. Stellenantritt und Stellenwechsel bedarf allerdings der vorgängigen Bewilligung.
Es ergibt sich, dass Inhaber des Ausweises S für Schutzbedürftige in der Schweiz für jede legale Arbeit eine Stelle annehmen dürfen. Dass sie einen Stellenantritt vorgängig der zuständigen Amtsstelle melden müssen und diese Amtsstelle alsdann die Bewilligung gibt, bedeutet nicht, dass die Bewilligung willkürlich verweigert werden darf oder eine Selektion nach Berufsgruppen stattfinden darf.
Wesentlich ist, dass in der Schweiz das Erotikgewerbe klar legal ist. Erst vor Kurzem haben die eidgenössischen Räte nochmals bestätigt, dass die liberale Gesetzesordnung der Schweiz weiterhin bestehen soll und Vorstösse, die verlangten, Sexkauf unter Strafe zu stellen, mit grosser Mehrheit abgeschmettert.
Wenn die Ämter eine gewisse Verantwortung darin sehen, Schutzbedürftige vor illegaler Ausbeutung zu schützen, so ist das gewiss verständlich. Das darf aber keinesfalls dazu füh-ren, dass man den Stellenantritt in einem ganzen legalen Gewerbebereich ausschliesst.
Die Möglichkeit zu unkorrekter oder gar illegaler Ausbeutung besteht keineswegs nur im Erotikgewerbe sondern in verschiedensten Berufsgruppen. Gerade das Erotikgewerbe und insbesondere auch die grossen Erotikinstitute sind strikt kontrolliert.
Es ist deshalb schlicht nicht einzusehen, warum eine Ukrainerin mit S-Bewilligung für Schutzbedürftige, die nach Gesetz in der Schweiz arbeiten darf, nicht auch in einem Erotik-institut und generell im Erotikgewerbe soll arbeiten dürfen.
Die Verweigerung der Bewilligung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Erotikgewerbe, das ja in der Schweiz legal ist, erscheint als klar unzulässig.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
KR-Nr. 220/2022
Der Ausweis S (für Schutzbedürftige) berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Wer den Ausweis S erhält, ist berechtigt, in der Schweiz eine Arbeit aufzunehmen. Stellenantritt und Stellenwechsel bedarf allerdings der vorgängigen Bewilligung.
Es ergibt sich, dass Inhaber des Ausweises S für Schutzbedürftige in der Schweiz für jede legale Arbeit eine Stelle annehmen dürfen. Dass sie einen Stellenantritt vorgängig der zuständigen Amtsstelle melden müssen und diese Amtsstelle alsdann die Bewilligung gibt, bedeutet nicht, dass die Bewilligung willkürlich verweigert werden darf oder eine Selektion nach Berufsgruppen stattfinden darf.
Wesentlich ist, dass in der Schweiz das Erotikgewerbe klar legal ist. Erst vor Kurzem haben die eidgenössischen Räte nochmals bestätigt, dass die liberale Gesetzesordnung der Schweiz weiterhin bestehen soll und Vorstösse, die verlangten, Sexkauf unter Strafe zu stellen, mit grosser Mehrheit abgeschmettert.
Wenn die Ämter eine gewisse Verantwortung darin sehen, Schutzbedürftige vor illegaler Ausbeutung zu schützen, so ist das gewiss verständlich. Das darf aber keinesfalls dazu füh-ren, dass man den Stellenantritt in einem ganzen legalen Gewerbebereich ausschliesst.
Die Möglichkeit zu unkorrekter oder gar illegaler Ausbeutung besteht keineswegs nur im Erotikgewerbe sondern in verschiedensten Berufsgruppen. Gerade das Erotikgewerbe und insbesondere auch die grossen Erotikinstitute sind strikt kontrolliert.
Es ist deshalb schlicht nicht einzusehen, warum eine Ukrainerin mit S-Bewilligung für Schutzbedürftige, die nach Gesetz in der Schweiz arbeiten darf, nicht auch in einem Erotik-institut und generell im Erotikgewerbe soll arbeiten dürfen.
Die Verweigerung der Bewilligung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Erotikgewerbe, das ja in der Schweiz legal ist, erscheint als klar unzulässig.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
- Wie stellt sich der Regierungsrat zu der offenbar bestehenden Praxis zürcherischer Behörden, die Bewilligung für Trägerinnen des Ausweises S im Erotikgewerbe generell zu verweigern?
- Inwiefern ist der Regierung bewusst, dass andere Kantone diese Bewilligung korrekterweise erteilen?
- Was gedenkt die Regierung zu tun, damit diese nicht legale Praxis des generellen Verbots für erotisches Gewerbe korrigiert werden kann?
KR-Nr. 220/2022