ANFRAGE von Christoph Marty (SVP, Zürich) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 26. Februar 2024
Am 16.10.2023 kassierte A. S. (66), wohnhaft in Oetwil am See, einen Strafbefehl von Staatsanwalt lic. iur. Ulrich
Vollenweider.
Ursache war eine Karikatur mit einer Kommentierung, welche mit Fug und Recht als geschmacklos wahrgenommen werden kann, was aber nach Schweizerischem Recht unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt und in keiner Art und Weise justiziabel ist. Dennoch ordnete Staatsanwalt Vollenweider eine Hausdurchsuchung an, welche am 05.07.2023 vollzogen wurde. Grundlage war eine Meldung des deutschen Bundeskriminalamtes, welche über Europol den Schweizer Behörden übermittelt wurde. Anlässlich dieser wurden persönliche Gegenstände, so auch das Mobiltelefon beschlagnahmt, was den schwerkranken Mann in eine heikle Lage versetzte.
Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Dies war klar nicht gegeben. So resultierten aus dieser Aktion, zu derer Beamte der Kantonspolizei durch den Auftrag der Staatsanwaltschaft missbraucht wurden, keine verwertbaren Ergebnisse («es erfolgten keine Zufallsfunde», Originaltext Polizeirapport).
Nachdem die Staatsanwalt See / Oberland die Grundrechte des durch deutsche Amtsstellen Denunzierten missachtet hatte, wollte sie das Verfahren aus naheliegenden Gründen nicht mehr einfach ad acta legen. So wurde der Strafbefehl vom 16.10.2023 ausgesprochen. Nun begann der Verurteilte zu realisieren, dass er, sollte er nicht bereit sein, für Handlungen, welche er im Einklang mit seinen Grundrechten getätigt hatte, ungerechtfertigt bestraft zu werden, umgehend einen Rechtsbeistand beizuziehen hatte. Dieser hatte leichtes Spiel mit dem Willkürakt der Staatsanwaltschaft und diese konnte mit der Einstellungsverfügung vom 25.01.2024 einen pitoyablen Auftritt vor Gericht abwenden.
Mit dem Budget 2022 wurden den Staatsanwaltschaften zusätzliche Mittel bewilligt, da diese überlastet seien. Grundlage derselben waren die Angaben der Leitung der Staatsanwaltschaft, dass ein genügend grosser Kandidatenpool vorhanden sei, um den personellen Ausbau bewältigen zu können. Es ist ein Überschuss an geeigneten Bewerbern vorhanden, um von der Stimmbevölkerung, resp. dem Regierungsrat als Staatsanwälte gewählt, resp. bestimmt zu werden. Im Umkehrschluss kann daher kein objektiver Sachzwang vorliegen, Staatsanwälte trotz Fehlleistungen in Amt und Würden zu belassen. Seit dem Fall des Dietiker Statthalters ist zudem aktenkundig, dass selbst vom Volk gewählte Amtsträger beim Vorliegen handfester Gründe (worüber aber in diesem spezifischen Fall nie Einigkeit erreicht werden konnte) vom Gesamt-Regierungsrat entlassen werden können.
Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:
KR-Nr. 54/2024
Ursache war eine Karikatur mit einer Kommentierung, welche mit Fug und Recht als geschmacklos wahrgenommen werden kann, was aber nach Schweizerischem Recht unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt und in keiner Art und Weise justiziabel ist. Dennoch ordnete Staatsanwalt Vollenweider eine Hausdurchsuchung an, welche am 05.07.2023 vollzogen wurde. Grundlage war eine Meldung des deutschen Bundeskriminalamtes, welche über Europol den Schweizer Behörden übermittelt wurde. Anlässlich dieser wurden persönliche Gegenstände, so auch das Mobiltelefon beschlagnahmt, was den schwerkranken Mann in eine heikle Lage versetzte.
Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Dies war klar nicht gegeben. So resultierten aus dieser Aktion, zu derer Beamte der Kantonspolizei durch den Auftrag der Staatsanwaltschaft missbraucht wurden, keine verwertbaren Ergebnisse («es erfolgten keine Zufallsfunde», Originaltext Polizeirapport).
Nachdem die Staatsanwalt See / Oberland die Grundrechte des durch deutsche Amtsstellen Denunzierten missachtet hatte, wollte sie das Verfahren aus naheliegenden Gründen nicht mehr einfach ad acta legen. So wurde der Strafbefehl vom 16.10.2023 ausgesprochen. Nun begann der Verurteilte zu realisieren, dass er, sollte er nicht bereit sein, für Handlungen, welche er im Einklang mit seinen Grundrechten getätigt hatte, ungerechtfertigt bestraft zu werden, umgehend einen Rechtsbeistand beizuziehen hatte. Dieser hatte leichtes Spiel mit dem Willkürakt der Staatsanwaltschaft und diese konnte mit der Einstellungsverfügung vom 25.01.2024 einen pitoyablen Auftritt vor Gericht abwenden.
Mit dem Budget 2022 wurden den Staatsanwaltschaften zusätzliche Mittel bewilligt, da diese überlastet seien. Grundlage derselben waren die Angaben der Leitung der Staatsanwaltschaft, dass ein genügend grosser Kandidatenpool vorhanden sei, um den personellen Ausbau bewältigen zu können. Es ist ein Überschuss an geeigneten Bewerbern vorhanden, um von der Stimmbevölkerung, resp. dem Regierungsrat als Staatsanwälte gewählt, resp. bestimmt zu werden. Im Umkehrschluss kann daher kein objektiver Sachzwang vorliegen, Staatsanwälte trotz Fehlleistungen in Amt und Würden zu belassen. Seit dem Fall des Dietiker Statthalters ist zudem aktenkundig, dass selbst vom Volk gewählte Amtsträger beim Vorliegen handfester Gründe (worüber aber in diesem spezifischen Fall nie Einigkeit erreicht werden konnte) vom Gesamt-Regierungsrat entlassen werden können.
Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:
- Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz ist eine von Exekutivpolitikern geführte Behörde. Diese hat von der zuständigen Innenministerin den expliziten Auftrag erhalten, «Hass und Hetze» auch «unterhalb der Grenze der Strafbarkeit» zu verfolgen. Existiert im Kanton Zürich eine ähnliche Handlungsanweisung für politische Polizeiarbeit? Hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag, die Urheber von politisch oder kulturell «falschen» Äusserungen zu verfolgen und mittels behördlichen Drangsalierungen Zersetzungsarbeit zu leisten?
- Wie erwähnt ist eine Hausdurchsuchung ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen, welcher weder leichtfertig, noch mit dem Zwecke von «Zufallsfunden» (Polizeirapport vom 26.09.2023) angeordnet werden darf. Dieser Rechtsgrundsatz wurde eklatant verletzt. Wo zieht der Regierungsrat in einer solchen Fragestellung die Grenze zwischen richterlicher Unabhängigkeit auf der einen, und Willkür, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung auf der anderen Seite?
- Mit der «delegierten Einvernahme zur Sache» vom 26.09.2023 wurde der damals noch angeschuldigte A. S. explizit und detailliert zu seiner politischen Gesinnung verhört. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Art der politischen «Rechtspflege»?
- Unter Punkt 6 des Strafbefehls vom 16.10.2023 wurde dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Mitteilung gemacht, obschon im Jahr 2021 die Mitteilungsverordnung (SR 312.3) dahingehend geändert wurde, dass der NBD nicht mehr mit solchen Akten bedient werden soll, um die in Bagatellfällen aktenkundig gewordenen zu fichieren. Wie steht der Regierungsrat zur dieser Praxis im Widerspruch zur geltenden Rechtslage?
- War der Fall A. S. ein mehr oder minder einmaliger «Ausrutscher» eines fehlgeleiteten Staatsanwalts, falls nicht, auf Grundlage welcher Handlungsanweisungen wird im Kanton Zürich politische Polizeiarbeit gemacht?
- Über den Fall wurde im «20 Minuten» vom 14.02.2024 berichtet. Dabei wurde der Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft Erich Wenzinger zitiert: «Verfahrensgang und Resultat zeugen vielmehr von einem funktionierenden Rechtssystem.» Wie stellt sich der der Regierungsrat zu dieser Einschätzung?
- Ist ein Missbrauch der Amtsgewalt wie im beschriebenen Fall ein Kündigungsgrund?
- Welche Sanktionen wird der fehlbare Staatsanwalt in diesem Fall zu vergegenwärtigen haben?
- Wie viele Entlassungen wurden in der Staatsanwaltschaft in den letzten zehn Jahren ausgesprochen, mit Angaben der Daten und der Gründe (unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Ex-Mitarbeiter)?
- Wendet die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das personalrechtliche Instrument der Verwarnung an?
- Wenn mit Grundrechten auf willkürlicher Grundlage mit derartiger Nonchalance umgegangen wird, so müssen die Anfrager davon ausgehen, dass der Fall, welche hier an die Öffentlichkeit gelangt ist, kein Einzelfall ist. Wenn auf der einen Seite missbräuchliche Amtshandlungen wie beschrieben «geleistet» werden können und auf der anderen Seite die Staatsanwaltschaften und die Gerichte hoffnungslos überlastet sein sollen, so kann der Lösungsansatz unmöglich allein in einem weiteren Ressourcenausbau zu finden sein. Wo sieht der Regierungsrat den stärksten Hebel, um den beschriebenen Problemen, welche vor allem Führungsprobleme zu sein scheinen, schnell, wirksam und lösungsorientiert zu begegnen?
KR-Nr. 54/2024