ANFRAGE von Christoph Marty (SVP, Zürich) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 10. Dezember 2024
Am 19. April 2024 hatte das Bundesgericht die Beschwerde einer «Klimaaktivistin» abgewiesen. Wegen Befangenheit darf
Richter Roger Harris keine Klimafälle mehr behandeln, verfügt das Bundesgericht letztinstanzlich. Der Zürcher Bezirksrichter Roger Harris hatte sich an einer Verhandlung im
September 2022 mit der damals angeklagten und vom ihm freigesprochenen Frau vor Publikum solidarisiert. Gemäss Bundesgericht habe er Erwartungen geweckt, die seine freie
Meinungsbildung in einem ähnlich gelagerten zukünftigen Fall beeinträchtigen könnten. Dies hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. März 2024 fest.
Am 29. Oktober 2024 verfügte Harris als Richter am Zürcher Zwangsmassnahmengericht die Freilassung eines zur Ausschaffung festgesetzten Ukrainers. Einen Tag vor dem Abflug entliess er den Mann aus der Haft. Als Begründung gab er an, der Vollzug der Landesverweisung sei «unzumutbar». Wie bekannt hat das Zwangsmassnahmengericht aber lediglich über die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft zu entscheiden, aber nicht darüber, ob eine Ausschaffung durchgeführt werden darf. Auch hier hat Richter Harris das Recht gebeugt und seine Amtsgewalt missbraucht zum Schaden des Kantons. Nur dank dem schnellen Handeln der Kantonspolizei konnte der Delinquent wieder festgesetzt und der rechtskräftig verfügte Landesverweis durchgesetzt werden.
Wir bitten das Obergericht um die Beantwortung unserer Fragen:
KR-Nr. 409/2024
Am 29. Oktober 2024 verfügte Harris als Richter am Zürcher Zwangsmassnahmengericht die Freilassung eines zur Ausschaffung festgesetzten Ukrainers. Einen Tag vor dem Abflug entliess er den Mann aus der Haft. Als Begründung gab er an, der Vollzug der Landesverweisung sei «unzumutbar». Wie bekannt hat das Zwangsmassnahmengericht aber lediglich über die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft zu entscheiden, aber nicht darüber, ob eine Ausschaffung durchgeführt werden darf. Auch hier hat Richter Harris das Recht gebeugt und seine Amtsgewalt missbraucht zum Schaden des Kantons. Nur dank dem schnellen Handeln der Kantonspolizei konnte der Delinquent wieder festgesetzt und der rechtskräftig verfügte Landesverweis durchgesetzt werden.
Wir bitten das Obergericht um die Beantwortung unserer Fragen:
- Teilt das Obergericht die Ansicht der Anfrager, dass in unserem Kanton ein Mensch vor Gericht ein Anrecht auf einen Richter haben muss, dessen Urteilskraft auf Recht und Gesetz fundiert und nicht auf der Grundlage seinen persönlichen Weltanschauungen und Überzeugungen?
- Wie steht das Obergericht zum Sachverhalt, dass ein Zürcher Bezirksrichter, wie verfügt und bundesgerichtlich bestätigt, nur noch selektiv eingesetzt werden kann, weil sich dieser in seiner Urteilsfähigkeit als ausserstande erwiesen hat, seine beruflichen Pflichten von seinen persönlichen Präferenzen zu trennen?
- Ist eine ideologische Korrumpierung eines Richters mit den Folgen der Rechtsbeugung und des Missbrauchs der Amtsgewalt wie im beschriebenen Fall ein Entlassungsgrund?
- Welche Sanktionen wird der fehlbare Richter im Fall der Begünstigung des auszuschaffenden Ukrainers zu vergegenwärtigen haben?
- Wenden die Gerichte des Kantons Zürich das personalrechtliche Instrument der Verwarnung resp. ein Kongruentes für gewählte Amtspersonen an?
KR-Nr. 409/2024