Roland Scheck

Beschaffung der Kehrichtgebührensäcke, Ausschreibungspflicht sowie Zertifizierung der Säcke nach den OKS-Richtlinien

Schriftliche Anfrage von Roland Scheck (SVP) und Kurt Hüssy (SVP) vom 06.11.2013
Die Antwort des Stadtrats auf die Schriftliche Anfrage GR Nr. 2013/112 vom 27. März 2013 betreffend Kriterien für eine öffentliche Ausschreibung der Beschaffung der Kehrichtgebührensäcke wirft weitere Fragen in rechtlicher und technischer Hinsicht auf.

Obwohl danach gefragt, lässt die Antwort zu den Fragen 1 und 2 die Ausschreibungspflicht nach Art.2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz (BGBM) ausser Acht. Zwar trifft zu, dass es sich bei dem in der Stadt Zürich praktizierten System betreffend Herstellung, Vertrieb und Inkasso nicht um eine öffentliche Beschaffung handelt, auf die das Submissionsrecht direkt anwendbar ist. Das Recht, Kehrichtsäcke für die Stadt Zürich herzustellen, zu vertreiben und das Inkasso der Gebühren zu erledigen, untersteht hingegen der Ausschreibungspflicht nach Art.2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz (BGBM). Die Bestimmung lautet: «Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.»

Die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz sind erfüllt: Die Organisation der Sammlung und der Behandlung von Siedlungsabfällen sowie die Erhebung der kostendeckenden Sackgebühren ist auch im Kanton Zürich eine öffentliche Aufgabe der Gemeinden und Städte (s. §§ 35 und 37 AbfG, § 3 AbfV). Hinsichtlich dieser Aufgaben verfügen die Gemeinden und Städte über ein rechtliches Monopol. Wird nun die Nutzung dieses Monopols ganz oder teilweise mittels Konzession auf Private übertragen, so sind die Vorgaben nach Art. 2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz zu beachten, das heisst, es ist ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen, welches Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf.

Die Ausführung des Stadtrats zu Frage 3, dass der Anteil an unverfärbtem Roh-Plolyethylen bei 50% aufgrund der Vorgabe der weissen Farbe liegen müsse, entspricht nicht den Erfahrungswerten. Denn der Anteil an ungefärbtem Roh-Polyethylen muss auch bei weissen Säcken keineswegs bei nur 50% liegen. Es sind grosse Mengen von weissen Säcken mit min. 80% Post Consumer rezykliertem Material auf dem Markt in Verwendung. Andere Anbieter weisen 80% Post Consumer rezykliertes Material durch entsprechende Zertifikate der UGRA und dem «Blauen Engel» nach.

In der Folge verweist der Stadtrat auf die erhöhten Anforderungen an die Reissfestigkeit entsprechend den Richtlinien des Schweizer Städtebundes. Die OKS (Zertifikat des schweizerischen Städtebunds) lässt die Gebührensäcke bei der UGRA prüfen und verpflichtet alle Hersteller, das Signet auf den Säcken zu zeigen. Auf dem Zürisack ist jedoch kein OKS Signet abgebildet. Daher gibt es wohl auch keine Prüfung und keinen Nachweis über die Einhaltung der genannten OKS-Richtlinien. Des Weiteren können die vom Stadtrat genannten OKS – Richtlinien auch mit 80% Post Consumer Recycling eingehalten werden. Auch dazu hat die UGRA ein Zertifikat, das der Zürisack ebenfalls nicht trägt.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Stadtrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
  1. Weshalb kommt der Stadtrat der Ausschreibungspflicht nach Art.2 Abs. 7 Binnenmarktgesetz (BGBM) nicht nach?
  2. Weshalb verzichtet der Stadtrat auf die Zertifizierung der Säcke nach den OKS-Richtlinien des Schweizer Städteverbandes und das damit verbundene Zertifikat?
  3. Weshalb werden nicht Säcke konzessioniert, die zu 80% aus rezykliertem Material bestehen und dies auch durch ein Zertifikat der UGRA nachweisen?
  4. Fordert die Stadt Zürich für den heutigen Zürisack einen schriftlichen Nachweis für den 50% Anteil rezykliertes Material durch eine unabhängige Instanz? Falls nein, weshalb nicht?