Roland Scheck

Einsetzung eines Sonderprüfers bei swisscom AG wegen FASTWEB S.p.A.

ANFRAGE von Hans-Peter Amrein (SVP, Küsnacht) und Roland Scheck (SVP, Zürich) vom 16.04.2012
Im Geschäftsjahr 2011 hat die swisscom AG 1‘189 Mio. Franken am Beteiligungswert ihrer 100%-igen Tochter FASTWEB S.p.A. abgeschrieben.

Anlässlich der 14. ordentlichen Generalversammlung 2012 der swisscom AG wurde Antrag gestellt, die gesamte Beteiligung der swisscom AG an FASTWEB S.p.A. «inklusive aller im Rahmen der Übernahme von FASTWEB S.p.A. durch die swisscom AG getätigter Transaktionen sowie aller damit verbundener Zahlungen und Handlungen durch die swisscom AG, ihrer Mitarbeiter und von ihr kontrollierter oder für sie im Auftragsverhältnis tätiger Firmen und Personen» einer Sonderprüfung gemäss Artikel 697a des Schweizerischen Obligationen-rechtes zu unterziehen.

Diesem Antrag wurde mit den Stimmen der Eidgenossenschaft, welche mit 56.94 % Mehrheitsaktionärin ist, und weiteren institutionellen Aktionären nicht stattgegeben. Die Beantwortung von Fragen aus dem Aktionärskreis durch Verwaltungsrat und leitende swisscom-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur FASTWEB S.p.A.-Beteiligung anlässlich der Generalversammlung 2012 gibt gewichtige Gründe zur Vermutung, dass leitende Organe der FASTWEB S.p.A. «nunmehr 100%-ige Tochtergesellschaft von Swisscom Italia, welche wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der swisscom AG ist» in der Vergangenheit Gesetze und Statuten verletzt und damit die swisscom AG und ihre Aktionäre massiv geschädigt haben.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Mit wie vielen Aktien zu welchem Gesamt-Nennwert waren die BVK und/oder der Kanton Zürich an der Generalversammlung der swisscom AG vom 4. April 2012 vertreten?
  2. Was waren die Instruktionen an den/die Stimmrechtsvertreter von BVK und/oder Kanton betreffend der Abstimmung zum Antrag auf Sonderprüfung? In welcher Form (schriftlich oder mündlich) wurden diese Instruktionen durch die dafür ermächtigten Entscheidungsträger von BVK und/oder Kanton dem/den Stimmrechtsvertreter(n) von BVK und/oder Kanton erteilt oder wurden gar keine Instruktionen eingeholt respektive erteilt? Wie haben der/die Stimmrechtsvertreter von BVK und/oder des Kantons zum Antrag auf Sonderprüfung abgestimmt?
  3. Wird der Regierungsrat respektive die BVK, sollten Kanton und/oder BVK Aktien im Nennwert von 2 Mio. Franken oder mehr an der swisscom AG halten, in Anbetracht der vorerwähnten Tatsachen den Richter, gemäss Artikel 697b des Obligationenrechtes, um Einleitung einer Sonderprüfung ersuchen?

KR-Nr. 111/2012