Roland Scheck

Polizeiliche Bewilligung für Strassenaktionen, rechtliche Grundlagen und städtische Bewilligungspraxis

Schriftliche Anfrage von Mauro Tuena (SVP) und Roland Scheck (SVP) vom 12.09.2012
Wie aus den Medien bekannt wurde, bemühte sich eine Werbeagentur einer privaten Kabelnetzbetreiberin um eine polizeiliche Bewilligung für diverse Strassenaktionen auf öffentlichem Grund. Geplant waren Flyerverteilaktionen. Dabei sollten die Personen, welche die Flyer verteilen, in speziell entwickelten Kostümen sozusagen als wandelnde Glasfaserkabel umherlaufen.

Der Chef des Büros öffentlicher Grund teilte der Gesuchstellerin schriftlich mit, dass eine solche Bewilligung nicht erteilt werde. Als Grund wurde angegeben, dass die Sicherheit nicht gewährleistet sei, da die kostümierte Person nicht nach oben schauen könne.

In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:
  1. Gemäss welchen Gesetzen wurde die entsprechende ursprünglich eingeholte Bewilligung, also mit Kostümen, verweigert?
  2. Wie begründet der Stadtrat den Umstand des Nichterteilens der Bewilligung, dass kurz vor einer städtischen Abstimmung zum EWZ-Glasfasernetz eine private Kabelnetzbetreiberin auf ihr eigenes, modernes, flächendeckendes Kabelnetz aufmerksam machen wollte?
  3. Hat dieses Schreiben des Chefs des Büros für öffentlichen Grund den Charakter einer rechtsgültigen Verfügung? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wurden entsprechende Rechtsmittelbelehrungen beigefügt und wie kann gegen einen solchen Entscheid rekurriert werden?
  4. Wie beurteilt der Stadtrat die Tatsache, dass die SBB auf ihrem Gebiet in sehr stark frequentierten Bahnhöfen kein so genanntes Sicherheitsbedenken hat?
  5. Welche Personen mit welchen Dienstgraden erteilen Gesuchstellern wie oben erwähnt Bewilligungen und/oder Absagen?
  6. Wie stellt der Stadtrat sicher, dass keine willkürlichen Entscheide in Zusammenhang mit dem Erteilen/Verweigern einer Bewilligung zustande kommen?

GR-Nr. 2012/340